Freitag, 21. Oktober 2022

Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)

Die Grünliberalen erachten die Möglichkeit für einen staatlich anerkannten elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) als wichtiges Element in der digitalen Transformation. Wir sind deshalb erfreut, dass der Bund die Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine E-ID nach der Ablehnung durch die Stimmbevölkerung rasch wiederaufgenommen hat.

Das Vertrauen der Bevölkerung in die E-ID ist essenziell, weshalb wir es als zwingend erachten, dass die neue Lösung die Bedürfnisse der Stimmbevölkerung berücksichtigt. Dies ist mit der vorliegenden Lösung gelungen, wonach die E-ID zwar auf privatwirtschaftlich entwickelten Produkten und Diensten beruhen darf, der Ausstellungsprozess und der Gesamtbetrieb der Lösung aber in der Verantwortung spezialisierter Behörden erfolgt. Dass die E-ID auf den Grundsätzen der Privacy by Design, der Datensicherheit, der Datensparsamkeit und der dezentralen Datenspeicherung beruht, unterstreicht diese Anforderungen und wird von uns ausdrücklich begrüsst. Zugleich orten wir in den folgenden vier Feldern Anpassungsbedarf:

 

  • Datensparsamkeit: Die Datensparsamkeit ist wie erwähnt eines der Grundprinzipien, auf denen die E-ID beruht. Wir erachten sie als zentrales Element, um die Akzeptanz und Nutzung der E-ID in der Bevölkerung zu stärken. Im weiteren Sinn dient die Datensparsamkeit auch der Vermeidung einer Überidentifikation, die mit einer einfachen digitalen Identifikation potenziell besteht. Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, fordern wir eine Präzisierung im Gesetz, wonach der elektronische Nachweis als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Gewährung eines Zugangs nur insoweit gestellt wird, als sie unbedingt erforderlich ist.

 

  • Diskriminierungsfreier Zugang: Der Zugang zur E-ID ist gemäss Vorentwurf auf jene Personen begrenzt, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen. Damit werden gewisse Personen von der Nutzung einer E-ID per Gesetz ausgeschlossen. Zugleich gibt es auch Personen, welche aus persönlichen Gründen oder aufgrund mangelnder technischer Kenntnisse und Mittel auf eine E-ID verzichten. Der diskriminierungsfreie Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen und Zugängen muss gewährleistet werden, indem eine attraktive und zumutbare Alternative zur Übermittlung der notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt wird.

 

  • Sicherstellung der Barrierefreiheit: Unter Berücksichtigung der UNO-Behindertenrechtskonvention sowie des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) ist das BGEID um den Grundsatz der barrierefreien Nutzbarkeit zu ergänzen. Die E-Accessability ist Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Sehbeeinträchtigung von der Nutzung eines staatlichen elektronischen Identitätsnachweises sowie einer staatlichen elektronischen Brieftasche nicht ausgeschlossen werden.

 

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs: Als Ergänzung möchten wir anregen, dass die Anwendung der E-ID auf Prozesse ausgeweitet werden können soll, in denen eine Identifikation über einen Pass/Ausweis nicht erforderlich ist, bspw. auf private Authentifizierungsmittel. In diesen Anwendungsbereichen soll die E-ID den Nutzerinnen und Nutzern als optionale Möglichkeit zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit ist in diesem Bereich eine möglichst datensparsame Ausgestaltung anzustreben.