Donnerstag, 22. August 2019

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die Grünliberalen begrüssen, dass die Rolle und die Kompetenzen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in einer neuen Verordnung konkretisiert werden sollen. Damit wird ein erster Schritt unternommen, um den Auftrag des Parlaments umzusetzen, die Verantwortlichkeiten zwischen Finanzmarktpolitik und Finanzmarktaufsicht klarer zu trennen (vgl. Motion 17.3317).

Konkret geht es in der Verordnung um folgende Bereiche:

  1. Die Kompetenzen der FINMA in ihrer internationalen Tätigkeit, etwa die Einsitznahme in internationalen Gremien, und die diesbezügliche Aufgabenteilung und Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD).
  2. Die Regulierungstätigkeit der FINMA in Form von Verordnungen und Rundschreiben (Grundsätze der Regulierung, Pflicht zur Erstellung von Wirkungsanalysen, Einbezug der betroffenen Kreise etc.).
  3. Die inhaltlichen Anforderungen an die strategischen Ziele der FINMA und das Verfahren zu ihrer Genehmigung durch den Bundesrat.

 

Für die Grünliberalen ist zentral, dass die Verordnung die Unabhängigkeit der FINMA respektiert und zu keinem Eingriff in ihrer Aufsichtstätigkeit führt. Die Verordnung soll auch nicht als „Misstrauensvotum“ gegenüber der FINMA verstanden werden, sondern als Beitrag zu einer klareren Aufgabenteilung und besseren Koordination zwischen Politik/Rechtsetzung und Aufsicht. Zudem dürfte der verbesserte Einbezug der betroffenen Kreise die Akzeptanz und die Praxistauglichkeit der Regulierungen verbessern.

 

Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 6:

Die Grünliberalen begrüssen, dass in Ergänzung zur Regelung im Gesetz (Art. 7 Abs. 2 FINMAG) die Grundsätze der Regulierung konkretisiert werden. Problematisch ist jedoch die Vorgabe, dass jeweils die Variante einer Regulierung verfolgt werden soll, „die insgesamt am kostengünstigsten ist“ (Abs. 3). Es ist klar, dass die Kosten eine wichtige Rolle spielen müssen. Sie sind aber primär ins Verhältnis zum verfolgten Zweck und zur Wirksamkeit der Regulierung zu setzen. Kostengünstigkeit darf nicht zur Folge habe, dass bei der Wirksamkeit Abstriche gemacht werden, wenn es um ein wichtiges öffentliches Interesse geht. Richtigerweise muss die Frage kostengünstiger Alternativen ohnehin Teil der Prüfung sein, ob die Regulierung verhältnismässig ist. Der entsprechende Satzteil ist daher zu streichen, der Hinweis auf die Verhältnismässigkeit genügt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Wirkungsanalysen für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ein wichtiges Hilfsmittel sind, auch hinsichtlich der Kosten (siehe dazu sogleich zu Art. 7).

 

Art. 7:

Die Grünliberalen begrüssen, dass für Regulierungsvorhaben frühzeitig Wirkungsanalysen erstellt werden sollen (zu Kosten, Varianten etc.). Dabei besteht ein enger Konnex zur Pflicht der FINMA, den Handlungsbedarf zu begründen und zu dokumentieren, bevor sie reguliert (Art. 6 Abs. 1 des Vorentwurfs). Die Grünliberalen erwarten, dass in den Wirkungsanalysen nicht nur die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regulierung thematisiert werden, sondern auch die Folgen einer Nicht-Regulierung.

 

Art. 10:

Die Grünliberalen begrüssen, dass bei Verordnungen „von grosser Tragweite“ keine blosse Anhörung, sondern ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren nach Vernehmlassungsgesetz durchgeführt werden soll (Abs. 1). Die Frist zur Stellungnahme beträgt in der Folge grundsätzlich drei statt zwei Monate. Es sollte allerdings im Erlasstext präzisiert werden, in welchen Fällen eine Verordnung „von grosser Tragweite“ ist (z.B. mittels Kriterienkatalog). Das Vernehmlassungsgesetz enthält hierzu keine Definition, die ohne Weiteres auf den vorliegenden Kontext übertragbar ist.

 

Art. 12:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die FINMA vor der Anerkennung einer Selbstregulierung als Mindeststandard u.a. eine öffentliche Konsultation durchführen muss. Aus Sicht der Grünliberalen ist die Selbstregulierung ein wichtiges Instrument, das sich bewährt hat, dass der Akzeptanz in den betroffenen Kreisen dient und die Praxistauglichkeit der Regelungen verbessert. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Urheber einer Selbstregulierung auch nach der öffentlichen Konsultation die Kontrolle über den Inhalt der Selbstregulierung behalten.

 

Art. 15:

Diese Bestimmung regelt die Weitergabe nicht öffentlicher Informationen zu bestimmten Finanzmarktteilnehmern an das EFD in bestimmten Fällen. Auffällig ist, dass die Bestimmung als Informationspflicht ausgestaltet ist, während das Gesetz eine Kann-Vorschrift enthält (Art. 39 Abs. 2 FINMAG). Der erläuternde Bericht beantwortet nicht, weshalb es diese Verschärfung braucht. Da es um einen sensiblen Bereich geht (Amtsgeheimnis, Datenschutz), ist eine befriedigende Begründung nachzuliefern oder anderenfalls auf die Verschärfung zu verzichten.