Montag, 15. Oktober 2018

Bundesgesetz über elektronische Medien

Der mediale Service public befindet sich im Umbruch. Das Nutzungsverhalten wandelt sich grundlegend, was zu massiven Verschiebungen auf dem Werbemarkt führt. Statt eines Fernsehers oder Radiogeräts wird immer häufiger mobil und zeitlich unabhängig ein Smartphone oder ein Tablet genutzt, statt der Tagesschau ein personalisierter Newsfeed abonniert, und für die Unterhaltung gibt es Sportpakete, Netflix und vieles andere mehr. Es ist daher richtig, dass die Zukunft des medialen Service public, also das allen zugängliche Grundangebot im Fernsehen, Radio und Online, grundlegend diskutiert wird. Der Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2016, die Debatte rund um die No-Billag-Initiative und die neue, befristete SRG-Konzession waren wichtige Bausteine in diesem Prozess.

Vor diesem Hintergrund begrüssen wir, dass ein neues vektorunabhängiges Gesetz geschaffen werden soll. Dieses ist laufend an die neuen Entwicklungen anzupassen, insbesondere im Online-Bereich. Als Grundlage braucht es jedoch eine zeitgemässe Verfassungsnorm (Aktualisierung von Art. 93 BV). Wir beurteilen die Vorlage im Folgenden nach Massgabe der nachstehenden Vision zum medialen Service public. 

 

Das wohl stärkste Argument der Befürworter der No-Billag-Initiative war, man werde dazu verpflichtet, für etwas zu bezahlen, das man nicht oder kaum nutze. Wenn nun die Gebührenzahlenden ein partielles Mitbestimmungsrecht über die Verteilung der Haushaltsabgabe erhalten würden, könnte dies die Legitimation des Gesamtsystems, bestehend aus privaten und öffentlich-rechtlichen Medien, eventuell langfristig stärken. Das von Roger Schawinski vorgelegte Medienkonzept zeigt eine Möglichkeit auf, wie ein solches System ausgestaltet werden könnte (feste Zuteilung eines Teils der Gebührengelder an die SRG und daneben ein flexibler Gebührenanteil, über den die einzelnen Gebührenzahlenden gemäss einer ihnen vorgelegten Liste frei entscheiden können). Wir würden es begrüssen, wenn der Bundesrat im BGeM die Einführung eines solchen Systems vertieft prüfen würde (siehe 18.3917 Interpellation Grossen Jürg. Wie wäre mehr Mitbestimmung der Gebührenzahlenden beim medialen Service public möglich?).