Donnerstag, 17. November 2016

Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege

1. Stossrichtung des direkten Gegenentwurfs (Art. 88 Abs. 1 – 3 BV)
Unterstützen Sie die verkehrspolitisch motivierte Gleichstellung der Velowege mit den Fuss- und Wanderwegen?

Ja. Fuss- und Veloverkehr sind effiziente und umweltfreundliche Verkehrsmittel, die vergleichbare Infrastrukturen benötigen. Velo- und Fuss-/Wanderverkehr leisten einen Beitrag zur CO2-Reduktion und zur Entlastung der übrigen Verkehrsinfrastruktur.

2. Festlegung von Grundsätzen für Velowege und Velowegnetze (Art. 88 Abs. 1 BV)
Sind Sie damit einverstanden, dass der Bund analog zu den Fuss- und Wanderwegen eine Kompetenz zur Festlegung von Grundsätzen für Velowege und Velowegnetze erhält?

Ja. Heute fehlt dem Bund die Möglichkeit den Kantonen und Gemeinden Grundsätze vorzugeben. Wenn der Bund mehr Kompetenzen erhält, kann er effizienter übergeordnete Ziele wie etwa die CO2-Reduktion verfolgen.

3. „Kann“- statt „Muss“-Formulierung (Art. 88 Abs. 2 BV)
Unterstützen Sie die Stossrichtung des Gegenentwurfs, der analog zur bisherigen Formulierung für Fuss- und Wanderwege die „Kann-Formulierung“ beibehält? 

Nein. Diese Stossrichtung ist nicht zielführend, da für eine effiziente Umsetzung ein verbindlicher Auftrag ent-scheidend ist. Die Schweiz hat im Vergleich zu Vorreitern bei der Förderung des Veloverkehrs, wie etwa Däne-mark (Kopenhagen), einen Nachholbedarf. Der verbindliche Auftrag würde ein Signal für eine umweltfreundliche Entwicklung setzen.

4. Zuständigkeitsvorbehalt zu Gunsten der Kantone (Art. 88 Abs. 2 BV)
Erachten Sie die Verankerung eines „Zuständigkeitsvorbehalts zu Gunsten der Kantone“ im Gegenentwurf des Bundesrates aus föderalismuspolitischen Gründen als notwendig? 

Ja.

5. Information (Art. 88 Abs. 2 BV)
a. Unterstützen Sie die Abschwächung der in der Initiative vorgeschlagenen Ergänzung mit dem Begriff „Kommunikation“ durch die weniger weit gehende Formulierung „Information“ im Gegenentwurf des Bun-desrates? 

Nein. „Kommunikation“ umfasst einen breiteren Rahmen als reine Information. 

b. Sind Sie der Meinung, die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 88 BV um den Begriff „Information“ sei notwendig? 

Ja. Der Informationsstand bezüglich der Rechte und Pflichten der Velofahrer im Verkehr ist heute zu niedrig.

6. Pflicht des Bundes zur Rücksichtnahme auf Wegnetze sowie Ersatzpflicht (Art. 88 Abs. 3 BV)
Sind Sie damit einverstanden, dass der Bund analog zu den Fuss- und Wanderwegen 
zur Rücksichtnahme auf kantonale und kommunale Velowegnetze verpflichtet wird? 
b. Velowege aus diesen Netzen ersetzen muss, wenn er sie aufheben muss? 

Ja. Es braucht durchgehende Netze, um die Attraktivität des Velos zu erhöhen.