Dienstag, 7. Mai 2019

Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung

Wir sind mit den Vorlagen einverstanden und begrüssen, dass die Originale von öffentlichen Urkunden künftig in elektronischer Form erstellt werden sollen. Auf diesem Weg lassen sich Medienbrüche vermeiden und durch die Effizienzsteigerung Kosten sparen.

Wir setzen sich für durchgängig elektronische Abläufe auf allen Stufen ein (siehe Motion 17.4229 Weibel Thomas. Durchgängig elektronische Behördenleistungen). Sie begrüssen daher, dass mit elektronischen öffentlichen Urkunden und der Schaffung eines zentralen Urkundenregisters die Grundlagen für zahlreiche weitere Verbesserungen gelegt werden. In einem nächsten Schritt sind rasch die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit mittels elektronischem Datenaustausch und -abgleich die Geschäftsabläufe zwischen den verschiedenen Akteuren wie Registerbehörden, Notariaten und Privatpersonen effizienter und einfacher ausgestaltet werden können (z.B. durch Einräumen von Zugriffsrechten). 

 

Bemerkungen zu einzelnen Themenbereichen 

Gebühren: Um möglichst rasch und umfassend Effizienzgewinne aus der Digitalisierung der Abläufe erzielen zu können, beantragen wir ein differenziertes Gebührenmodell. Es soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, auf eine digitale Geschäftsabwicklung zu setzen. Das würde den Umstellungsprozess beschleunigen und könnte eine positive Eigendynamik auslösen. So könnte beispielweise in der Grundbuchverordnung vorge-sehen werden, dass für Anmeldungen, die vollständig in elektronischer Form eingereicht werden, tiefere Gebühren zu bezahlen sind als bei einer Anmeldung in Papierform. 

 

Übergangsbestimmungen: Wir haben Verständnis dafür, dass es Übergangsfristen braucht, damit die Kantone, Urkundspersonen und die Wirtschaft sich auf die neuen Möglichkeiten vorbereiten und ihre Systeme anpassen können. Die vorgeschlagenen Übergangsfristen sind allerdings zu lang und behindern eine rasche Digitalisierung der Abläufe. Wir beantragen daher folgende Anpassungen:

  • Art. 9 Abs. 1 VE-EÖBG: „In den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Urkundsperson abweichend von Artikel 3 die Erstellung elektronischer Ausfertigungen und Beglau-bigungen von Kopien und Unterschriften sowie die Erstellung von beglaubigten Papierausdrucken elektronischer Dokumente ablehnen."

  • Art. 9 Abs. 2 VE-EÖBG: „In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Urkundsperson abweichend von Artikel 2 die Erstellung elektronischer Originale öffentlicher Urkun-den ablehnen.“