Freitag, 3. Februar 2017

Modifizierung von Artikel 53 StGB

Die Grünliberalen teilen das Ziel der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, jedem Anschein entgegenzuwirken, dass sich zahlungskräftige Personen von Strafverfolgung und Strafe freikaufen können. Es ist eine zentrale Errungenschaft unserer Rechtsordnung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Diesem Grundsatz ist auch im Strafrecht nachzuleben. Nur rechtserheblichen Unterschieden darf Rechnung getragen werden, so namentlich bei der Beurteilung des Verschuldens und bei der Strafzumessung.

Die Grünliberalen begrüssen, dass angesichts der Kritik am geltenden Artikel 53 StGB die Obergrenze für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung gesenkt werden soll. Im Rahmen der konkreten Umsetzung unterstützen die Grünliberalen die Variante 1, sodass eine Wiedergutmachung nur noch möglich ist, wenn als Strafe eine be-dingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt. Die rest-riktivere Variante 2 ist abzulehnen, da sie das Ermessen der zuständigen Behörde über Gebühr einschränken würde. Das (pflichtgemässe) Ausüben des Ermessens in der Strafzumessung ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Justiz und für die wirksame Durchsetzung des Strafrechts wichtig.

Ebenso ist zu begrüssen, dass für die Anwendbarkeit von Artikel 53 StGB, Artikel 21 Jugendstrafgesetz und Artikel 45 Militärstrafgesetz vorausgesetzt wird, dass der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.