Donnerstag, 28. Oktober 2021

Stellungnahme zur Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

Die Grünliberalen setzen sich dafür ein, Minderjährigenheiraten so weit wie möglich zu verhindern und die betroffenen Personen wirksam zu unterstützen. Sie begrüssen daher die Vorlage des Bunderates als Schritt in die richtige Richtung. Zentral ist, dass es künftig mit Erreichen der Volljährigkeit keine automatische Heilung der Ungültigkeit mehr gibt. Die Vorlage geht aber in zwei wichtigen Punkten nicht weit genug und ist entsprechend anzupassen.

  1. Gemäss Vorentwurf soll eine Ungültigkeitsklage abgewiesen werden, wenn der betreffende Ehegatte noch minderjährig ist und die Weiterführung der Ehe «seinen überwiegenden Interessen» entspricht (Art. 105a Abs. 2 Ziff. 1 VE-ZGB). Die Grünliberalen lehnen eine solche Interessenabwägung ab, da sie das falsche Signal aussendet. Ist der betreffende Ehegatte im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Zivilgericht minderjährig, so ist die Ehe in jedem Fall für ungültig zu erklären.

 

  1. Gemäss Vorentwurf wird eine Minderjährigenehe geheilt und kann damit nicht mehr infolge Minderjährigkeit für ungültig erklärt werden, wenn der betreffende Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat (Art. 105a Abs. 3 und Art. 106 Abs. 3 VE-ZGB). Zwar ist die Verschiebung der Heilung von Alter 18 auf 25 gegenüber dem geltenden Recht eine Verbesserung. Die Grünliberalen sind jedoch nicht überzeugt, dass das genügt. Es ist gut vorstellbar, dass gewisse Betroffene mit Alter 25 noch nicht über genügend Kraft oder Unterstützung verfügen, um sich aus der Minderjährigenehe zu befreien. Die Altersgrenze erscheint daher zu tief und kann zu unbilligen Ergebnissen führen. Es ist daher sicherzustellen, dass auch Personen über Alter 25 über eine Klagemöglichkeit verfügen. Auf der anderen Seite ist nachvollziehbar, dass eine Ungültigkeitsklage nicht möglich sein soll, wenn die Minderjährigenehe bereits jahrzehntelang besteht oder die Klage im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erscheint. Es braucht daher einen Zwischenweg, wobei die Grünliberalen für verschiedene Lösungswege offen sind.

 

Demgegenüber sind die Grünliberalen einverstanden, dass die Ehe aufrechterhalten werden kann, wenn der betreffende Ehegatte im Zeitpunkt des Verfahrens vor Zivilgericht volljährig ist und aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen. Es würde unserer freiheitlichen Rechtsordnung widersprechen, die Ehe gegen den ausdrücklichen und freien Willen einer volljährigen und urteilsfähigen Person zwangsweise zu scheiden. Wichtig ist, dass das Gericht mit äusserster Sorgfalt abklärt, ob die Erklärung tatsächlich auf einem freien Willen beruht.

 

Im Weiteren begrüssen die Grünliberalen ausdrücklich, dass die neuen Bestimmungen zu Minderjährigenheiraten übergangsrechtlich auch für Ehen gelten sollen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen geschlossen wurden (Art. 7bis Abs. 1 VE-SchlT ZGB). Der Anwendungsbereich des neuen Rechts wird dadurch zeitlich erweitert.

 

Es ist richtig, dass der Bundesrat auch die prozessualen Fragen im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung von Minderjährigenheiraten geprüft hat. Gemäss erläuterndem Bericht besteht hier kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf (erläuternder Bericht, Ziff. 2.5). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte jedoch nach Meinung der Grünliberalen ein Punkt im Gesetz selbst klargestellt werden: Es ist vorzusehen, dass in Fällen von Minderjährigenheiraten auf eine Einigungsverhandlung zu verzichten ist. Eine solche wäre sinnlos, da das Gericht ohnehin von Amtes wegen prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung vorliegen.